3.2 Bei der Berechnung der für den Provisionsanspruch maßgeblichen Miete bleibt etwa gewährte mietfreie Zeit unberücksichtigt. Sollte in dem Hauptvertrag eine Staffelmiete vereinbart werden, so ist die Durchschnittsmiete der vereinbarten Gesamtvertragslaufzeit für die Berechnung der für den Provisionsanspruch maßgeblichen Miete maßgebend. Zusätzliche Leistungen zugunsten des Kunden, wie Zuschüsse für Ausbauten, Einrichtungen, Übernahmen von Altverbindlichkeiten, Abstandszahlungen etc., werden bei der Berechnung der für den Provisionsanspruch maßgeblichen Miete zusätzlich berücksichtigt.
3.3 Der Provisionsanspruch der OWL Immobilien Verwaltung GmbH ist fällig und zahlbar mit Abschluss des vollwirksamen Vertrags mit dem von der OWL Immobilien Verwaltung GmbH nachgewiesenen oder vermittelten Vertragskunden. Dabei kann es sich um einen Miet-, Pacht-, Leasing-, Options-, Erbbaurechts-, Werklieferungs-, Gesellschafts- oder Beteiligungsvertrag oder ein sonstiges Vertragsverhältnis handeln. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Abschluss des Vertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers, zustande kommt.
3.4 Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Kunden in enger und dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung steht.
4. Laufzeit und Kündigung
4.1 Der Maklervertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden. Er endet nach sechs vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf:
4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird nicht berührt.
4.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform.
5. Datenschutz
5.1 Die durch die OWL Immobilien Verwaltung GmbH übermittelten Daten und Angebote sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Diese sind von ihm vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung durch die OWL Immobilien Verwaltung GmbH gestattet.
5.2 Verstößt der Kunde durch eine Weitergabe von Daten gegen Ziffer 1 und kommt es infolge dieses Verstoßes zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und einem Dritten, so haftet der Kunde der OWL Immobilien Verwaltung GmbH auf Schadensersatz in Höhe der Provision zzgl. Umsatzsteuer.
C) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die WEG-Verwaltung
1 Vertragslaufzeit
1.1 Der Zeitpunkt der Bestellung der OWL Immobilien Verwaltung GmbH als Verwalter ergibt sich aus dem gesondert geschlossenen Verwaltervertrag. Mit Abschluss des Verwaltervertrags erklärt die OWL Immobilien Verwaltung GmbH die Annahme der Bestellung.
1.2 Der Verwaltervertrag wird für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Er endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf dieser Bestellung.
1.3 Im Falle einer wiederholten Bestellung gilt dieser Verwaltervertrag für den weiteren Bestellungszeitraum unverändert fort, soweit die Parteien keine Änderungen vereinbaren.
1.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags und zur Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund wird nicht berührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform.
1.5 Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH kann eine Kündigung wirksam gegenüber der Wohnungseigentümerversammlung oder schriftlich gegenüber allen Wohnungseigentümern oder gegenüber dem Verwaltungsbeirat oder gegenüber dessen Vorsitzenden erklären.
2 Grundleistungen des Verwalters
2.1 Die Aufgaben und Befugnisse der OWL Immobilien Verwaltung GmbH ergeben sich aus den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), den Vorgaben der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, den Vereinbarungen und gültigen Beschlüssen der Wohnungseigentümer, dem Verwaltervertrag und diesen AGB.
2.2 Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH hat ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Können mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienkaufmanns auszuüben. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen die Interessen der Eigentümergemeinschaft wahrzunehmen und, soweit ein solcher vorhanden ist, grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat zu handeln.
2.3 Zu den Grundleistungen nach § 27 Abs. 1 und 2 WEG gehören sämtliche Leistungen, die der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange sichern, insbesondere:
a) Aufstellen eines Wirtschaftsplans in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen
b) Erstellen der Jahresabrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft
c) Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlungen sowie Vorsitz und Niederschrift dieser Versammlungen
d) Durchführung der beschlossenen Hausordnungen und Nutzungsordnungen
e) Überwachung der Verträge der Gemeinschaft
f) Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder
g) Rechnungskontrolle und Rechnungsanweisung
h) Einrichtung einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß durchgeführten Buchhaltung
i) Technische Kontrolle des Gemeinschaftseigentums, um eventuelle Schäden frühzeitig zu erkennen
j) Auftragsvergabe und Preisverhandlungen verschiedener Dienstleister
k) Terminüberwachung bei erteilten Aufträgen und ihrer Ausführung sowie Prüfung der Schlussrechnung
l) Veranlassung von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch, Brand, Sturm oder Versicherungsschäden inkl. Information der Versicherung
m) Schlüsselbestellung für die Sicherheitsschließanlage für das Sonderteilgemeinschaftseigentum
n) Veranlassung der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker und Sachverständige
o) Allgemeine Verwaltung, wie etwa Telefon- und Schriftverkehr mit den einzelnen Wohnungseigentümern, mit Behörden und Dritten für gemeinschaftliche Belange.
2.4 Die folgenden Leistungen sind demgegenüber nicht als Grundleistungen zu qualifizieren, sondern stellen besondere Leistungen dar:
a) Zusätzliche Eigentümerversammlungen über die ordentliche Jahresversammlung hinaus
b) Bearbeitung von Eigentümerwechseln und Verkaufszustimmungen vor dem Notar
c) Mitwirkung bei aufwendigen Instandhaltungen und Instandsetzungen des Objekts
d) Mitwirkung bei der Schadenssuche, Schadensbeseitigung und Schadensabwicklung im Sondereigentum
e) Rechtliche Verwaltung und Unterstützung bei Gerichtsverfahren, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
3. Grundvergütung des Verwalters
3.1 Die monatlich Grundvergütung des Verwalters für die Grundleistungen gem. II. Ziff. 1 wird zwischen der OWL Immobilien Verwaltung GmbH und dem Kunden individuell vereinbart.
3.2 Der Verwalter ist berechtigt, seine Grundvergütung gem. III. Ziff. 1 jeweils zum 1. des laufenden Monats dem Konto der Eigentümergemeinschaft zu entnehmen.
3.3 Mit der oben genannten Grundvergütung sind zusätzlich zu den Grundleistungen auch die allgemeinen Bürokosten des Verwalters (Telefon, Telefax und EDV) abgegolten.
4. Auslagenersatz
Für den Versand der laufenden Korrespondenz, insbesondere der Einladungsunterlagen und der Niederschriften der Eigentümerversammlungen sowie die notwendigen und mit Zustimmung des etwaigen Verwaltungsbeirats versandten Informationsschreiben, schuldet die Eigentümergemeinschaft dem Verwalter einen Auslagenersatz für Porto- und Kopierkosten in Höhe von monatlich 7,50 € je Wohnungseinheit. Der Verwalter ist berechtigt, auch diese Auslagen dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen.
5. Zusatzvergütung des Verwalters
5.1 Mit der etwaigen Erbringung von Zusatzleistung gem. II. Ziff. 4 werden Zusatzhonorare fällig. Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH ist berechtigt, diese Honorare dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen.
5.2 Folgende Zusatzvergütungen gelten dabei als vereinbart:
a) Ist eine Eigentümerversammlung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte nicht beschlussfähig und wird eine Wiederholungsversammlung erforderlich, so erhält der Verwalter für den hierdurch eintretenden Mehraufwand eine zusätzliche Vergütung. Die Höhe dieser zusätzlichen Vergütung wird zwischen der OWL Immobilien Verwaltung GmbH und dem Kunden individuell vereinbart. Diese Vergütung wird nicht erhoben, wenn die Durchführung der Wiederholungsversammlung durch den Verwalter zu vertreten ist.
b) Für die Durchführung von zusätzlichen, über die jährliche Eigentümerversammlung hinausgehenden Eigentümerversammlungen, erhält der Verwalter für den hierdurch eintretenden Mehraufwand eine zusätzliche Vergütung. Die Höhe dieser zusätzlichen Vergütung wird zwischen der OWL Immobilien Verwaltung GmbH und dem Kunden individuell vereinbart. Diese Vergütung wird nicht erhoben, wenn die Durchführung der außerordentlichen Eigentümerversammlung durch den Verwalter zu vertreten ist.
c) Beschließt die Eigentümergemeinschaft außerhalb des Wirtschaftsplanes Sonderumlagen, erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Sonderaufwands ein Zusatzhonorar in Höhe von 45,00 € pro Stunde.
d) Beschäftigt die Eigentümergemeinschaft Arbeitnehmer, so erhält der Verwalter für die Führung der Lohnkonten eine Vergütung von 40,00 € pro Arbeitnehmer und Monat, soweit hierfür durch die Eigentümergemeinschaft kein Auftrag an einen externen Dienstleister oder Steuerberater vergeben wird.
e) Beschließt die Eigentümergemeinschaft die Durchführung größerer Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen mit Bruttobaukosten, die über die individuell mit der Eigentümergemeinschaft vereinbarte Reparaturkostenpauschale des jeweiligen Wirtschaftsplans hinausgeht, so erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwands ein Zusatzhonorar in Höhe von 3,5 % der Bruttobaukosten.
f ) Für die Betreuung von Rechtsstreitigkeiten der Eigentümergemeinschaft (Klagen Dritter oder gegen Dritte) oder innerhalb der Eigentümergemeinschaft, insbesondere Beschlussanfechtungsklagen, und von Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren gegen Miteigentümer erhält der Verwalter für den hierdurch entstehenden Zeitaufwand ein Zusatzhonorar nach folgenden Stundensätzen:
Gechäftsführer: 95,00€ pro Stunde
Mitarbeiter: 55,00€ pro Stunde
g) Reguliert der Verwalter Schäden über eine von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossene Versicherung, so erhält er zur Abgeltung der damit verbundenen Mehrarbeit ein Zusatzhonorar von 5% des erhaltenen Schädigungsbetrags.
h) Vermietet die Eigentümergemeinschaft Räumlichkeiten, Flächen oder sonstige Einrichtungen (z. B. als Kfz-Stellplätze, Hausmeisterwohnung, Lagerräume oder zur Nutzung für Funkanlagen und Werbeflächen), erhält der Verwalter für den damit verbundenen Mehraufwand ein Zusatzhonorar von 3 % der vereinbarten Miete zzgl. MWSt.
i) Erstellt der Verwalter die Bescheinigung zur Geltendmachung des Steuerabzugs für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG, erhält er hierfür pro Abrechnungszeitraum ein Zusatzhonorar von pauschal 30,00 € je Haus.
j) Geraten Eigentümer mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft in Verzug, so erhält der Verwalter pro Verwaltungseinheit für verfasste Mahnschreiben je 10,00 €. Erreicht der Wohngeldrückstand min. zwei monatliche Hausgelder und bleibt die zweite Mahnung erfolglos, erhält der Verwalter zur Abgeltung seines Zeitaufwands für die Einleitung und Betreuung eines Beitreibungsverfahrens (Beauftragung und Information eines Rechtsanwalts, Zusammenstellung und Kopieren der erforderlichen Unterlagen) ein Zusatzhonorar pro Verfahren von pauschal 80,00 €. Diese Vergütungen werden nicht erhoben, wenn der Eintritt des Verzugs durch den Verwalter zu vertreten ist.
k) Müssen laufende Wohngeldzahlungen auf der Grundlage des jeweils gültigen Wirtschaftsplanes gesondert bearbeitet werden, weil einzelne Eigentümer nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwands ein Zusatzhonorar pro Verwaltungseinheit und Monat von pauschal 5,00 €.
i) Im Falle der Veräußerung einer Wohnungseinheit erhält der Verwalter für die Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwands pro Eigentumswechsel und Verwaltungseinheit ein Zusatzhonorar von 70,00 €.
m) Ist die Erteilung der Verwalterzustimmung vorgeschrieben, erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwands für jede Zustimmungserklärung ein Zusatzhonorar von 70,00 €.
n) Für sonstige Zusatzleistungen des Verwalters, deren Beauftragung jeweils durch gesonderten Beschluss oder in dringlichen Fällen durch den Verwaltungsbeirat er folgen muss, erfolgt die Berechnung nach folgenden Stundensätzen:
Gechäftsführer: 95,00€ pro Stunde
Mitarbeiter: 55,00€ pro Stunde
6. Haftung
6.1 Für die Haftung gelten die Bestimmungen unter A. IV.
6.2 Für die Tätigkeit als WEG-Verwalter hat die OWL Immobilien Verwaltung GmbH eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3.000.000,00 € abgeschlossen. Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH verpflichtet sich, diesen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Zusätzlich ist die Eigentümergemeinschaft in diesem Bereich durch eine Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung geschützt, die über den Verband der Nordrhein-Westfälischen Immobilienverwalter e. V. abgeschlossen ist.
7. Beendigung der Verwaltertätigkeit
Bei Beendigung der Verwaltertätigkeit – gleich aus welchem Grund – ist OWL Immobilien Verwaltung GmbH verpflichtet, die Verfügung über die Konten der Eigentümergemeinschaft einzustellen, Rechnung zu legen und alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden und zu einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltung notwendigen Unterlagen sowie die Verwaltervollmacht an den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates, seinen Stellvertreter oder einen von ihr benannten Dritten herauszugeben.
8. Pflichten der Wohnungseigentümer
8.1 Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere:
a) Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
b) aktuelle Stammdaten (Liste der Wohnungseigentümer nebst Anschriften, Wohnungsnummern, Wohnflächen)
c) Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen
d) alle bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, die die WEG betreffen
e) vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschließlich Maßangaben
f) sämtliche bestehende Verträge, die mit Dritten im Namen der Eigentümergemeinschaft geschlossen wurden
g ) den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung
h) vom Verwaltungsbeirat geprüfte Belege einschließlich Geldbestandsnachweis über die gemeinschaftlichen Gelder
Die Wohnungseigentümer sind ferner verpflichtet, Änderungen von Namen, Adressen und sonstigen verwaltungsrelevanten Daten der OWL Immobilien Verwaltung GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.2. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, Schäden im Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, unmittelbar nach Feststellung der OWL Immobilien Verwaltung GmbH mitzuteilen.
8.3 Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, der OWL Immobilien Verwaltung GmbH oder Dritten nach Anmeldung und Terminabstimmung den Zutritt zum Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sicherzustellen.
8.4 Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung der Eigentümergemeinschaft zu sorgen. Schließen die Wohnungseigentümer Mietverträge über das Wohnungseigentum mit Dritten, ist die Hausordnung in den jeweiligen Mietvertrag aufzunehmen.
8.5 Sollte ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum an einen Dritten veräußern, so ist er verpflichtet, mit dem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, dass mit dem Eigentumsübergang sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft, einschließlich des Anteils an der Instandhaltungsrücklage, auf den Erwerber übergehen.
8.6 Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohneigentums, so ist diese Personenmehrheit verpflichtet, der OWL Immobilien Verwaltung GmbH ohne weitere Aufforderung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entgegen zu nehmen und abzugeben. Dies gilt auch, wenn dieser Zustand erst während des Bestehens dieses Vertrags eintritt. Gleiches gilt für Eigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich mehr als drei Monate im Jahr im Ausland aufhalten.
D.) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Mietverwaltung von Wohnhäusern und Gewerbeobjekten
1. Vertragslaufzeit
1.1 Beginn und Dauer des Vertrags richten sich nach dem gesondert abgeschlossenen Verwaltervertrag für die Mietverwaltung. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrags wird ausgeschlossen.
1.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags wird nicht berührt.
1.3 Bei der Veräußerung des Verwaltungsobjekts steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Besitzübergangs zu. Für diese vorzeitige Beendigung des Vertrags erhält die OWL Immobilien Verwaltung GmbH von der Eigentümergemeinschaft eine Entschädigung in Höhe von drei monatlichen Grundvergütungen.
1.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform.
2. Allgemeine Aufgaben des Verwalters
2.1 Der Kunde beauftragt die OWL Immobilien Verwaltung GmbH mit der Mietverwaltung des im gesondert geschlossenen Verwaltungsvertrag bezeichneten Verwaltungsobjekts.
2.2 Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH hat ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Können mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienkaufmanns auszuüben.
2.3 Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH wird den Kunden über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle, insbesondere Kündigungen durch oder von Mietern, Zahlungsrückstände, Mängelanzeigen und Hausordnungsverstöße von Mietern unterrichten.
3. Grundleistungen des Verwalters
3.1 Betreuung der Mietverhältnisse
Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH betreut die Mietverträge, die der Kunde mit Dritten geschlossen hat. Dies umfasst insbesondere:
a) Inkasso der Mieten, Betriebskosten, Kautionen und sonstigen Einnahmen
b) Durchführung des außergerichtlichen Mahnwesens
c) Treuhänderische Verwaltung von Kautionen und sonstigen Mietsicherheiten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
d) fristgerechte Erstellung der Betriebskostenabrechnungen und deren Übermittlung an den Mieter
e) Vornahme notwendiger Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen gegenüber den Mietern
f) Umsetzung von Mieterhöhungen, die sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergeben (z. B. bei der Vereinbarung von Staffel- oder Indexmieten)
g) Überwachung der Einhaltung der Hausordnung und Aussprache von Mahnungen
h) Entgegennahme von Willens- und Gestaltungserklärungen der Mieter
i ) Abgabe von Willens- und Gestaltungserklärungen gegenüber den Mietern, insbesondere Aussprache ordentlicher und außerordentlicher Kündigungen von Mietverhältnissen nach Zustimmung des Kunden
j) Rücknahme der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses inkl. Erstellung des Übergabeprotokolls.
2.3 Bewirtschaftung des Objekts
Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH betreut bestehende Aufträge und Verträge für die Bewirtschaftung des vermieteten Objekts, wie etwa Gebäudereinigung, Hausmeistertätigkeit, Wartung technischer Einrichtungen, Energielieferung, Abfallentsorgung, Heizkostenabrechnung, Trinkwasserprobung) inkl. Rechnungsprüfung. Nach Zustimmung des Kunden kündigt die OWL Immobilien Verwaltung GmbH bestehende Verträge und schließt im Namen des Kunden neue Verträge, die für die ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich sind, ab.
3.3 Instandhaltung des Objekts
Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH sorgt für die Instandhaltung des vermieteten Objekts. Dies umfasst insbesondere:
a) Überwachung des technischen Zustands des Verwaltungsobjekts durch periodische Begehungen
b) Einholung von Kostenvoranschlägen und Angeboten
c) Vergabe von Aufträgen für die laufende Instandhaltung bis zu einem individuell vereinbarten Auftragswert
d) Vergabe von Aufträgen über den unter c) genannten Auftragswert hinaus, wenn dies zur Abwendung eines erheblichen Schadens erforderlich ist.
3.4 Abschluss von Gebäudeversicherungen
Die erhält bestehende Versicherungsverträge, insbesondere verbundene Gebäude- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen, aufrecht. Sie wickelt Versicherungsschäden für den Kunden gegenüber dem Versicherer ab. Nach Zustimmung des Kunden kündigt die bestehende Versicherungsverträge und schließt im Namen des Kunden neue Versicherungsverträge ab.
3.5 Buchhaltung
a) Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH erfasst alle Einnahmen und Ausgaben in einer den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung entsprechenden Buchhaltung und sorgt für die Ablage der Originalbelege.
b) Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH erstellt eine kalenderjährliche Gesamtabrechnung inkl. Bankkontenentwicklung mit Angabe der steuerlich relevanten Daten für den Kunden und übermittelt diese auch einem von ihm etwaig bevollmächtigten Steuerberater bis zum 30.11. des Folgejahres. Endet der Verwaltervertrag vor Schluss des Kalenderjahres, erstellt die OWL Immobilien Verwaltung GmbH die Abrechnung innerhalb von 6 Monaten des Folgejahres nach Vertragsbeendigung.
3.6 Beendigung des Verwaltervertrags
Bei Beendigung des Verwaltervertrags ist die OWL Immobilien Verwaltung GmbH verpflichtet, dem Kunden sämtliche für ihn aufbewahrte Unterlagen und Vollmachten an ihn oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten auszuhändigen.
4. Zusatzleistungen
Im Bedarfsfall erbringt die OWL Immobilien Verwaltung GmbH für den Kunden zusätzliche Leistungen. Dazu zählt beispielsweise die Erstellung rückständiger Betriebskostenabrechnungen vor Übernahme der Verwaltung, die Durchführung von außervertraglichen Mieterhöhungsverlangen, die Unterstützung bei gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sowie die Durchführung und Überwachung größerer Instandhaltungsmaßnahmen. Dies bedarf einer jeweils gesonderten Beauftragung durch den Kunden. Die Kosten hierfür werden nach individueller Vereinbarung erhoben.
5. Zahlungsverkehr über Mietkonto des Eigentümers
Der mit der Objektverwaltung verbundene Zahlungsverkehr wird durch die OWL Immobilien Verwaltung GmbH über das vom Kunden geführte Mietkonto abgewickelt. Für dieses Konto räumt der Kunde der OWL Immobilien Verwaltung GmbH eine Vollmacht gemäß banküblichem Vordruck sowie einen elektronischen Zugang ein.
6. Grundvergütung
6.1 Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH erhält für die in III. beschriebenen Grundleistungen eine monatliche Grundvergütung, die mit dem Kunden individuell vereinbart wird.
6.2 Für die Ersteinrichtung des Verwaltungsobjekts (Übernahme und Auswertung der Verwaltungsunterlagen, Eingabe der Stammdaten, Unterrichtung der Mieter und sonstiger Vertragspartner, Einrichtung der Dokumentenverwaltung etc.) erhält die OWL Immobilien Verwaltung GmbH eine einmalige Vergütung, deren pauschale Höhe mit dem Kunden individuell vereinbart wird.
6.3 Mahngebühren für von der OWL Immobilien Verwaltung GmbH gegenüber dem Mieter ausgesprochene Mahnungen stehen der OWL Immobilien Verwaltung GmbH zu.
6.4 Die Grundvergütung ist zum 1. Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH ist berechtigt, die Vergütung bei Fälligkeit dem Mietkonto zu entnehmen.
7. Zusatzvergütung
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erhält OWL für Zusatzleistungen eine Vergütung nach folgenden Stundensätzen:
Gechäftsführer: 95,00€ pro Stunde
Mitarbeiter: 55,00€ pro Stunde
8. Pflichten des Kunden
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Unterlagen, die zur Ausübung der Tätigkeit der OWL Immobilien Verwaltung GmbH erforderlich sind, in geordneter Form auszuhändigen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, der OWL Immobilien Verwaltung GmbH zur Legitimation im Außenverhältnis eine Verwaltervollmacht zu erteilen, von der OWL Immobilien Verwaltung GmbH nur im Umfang der ihr im Innenverhältnis gewährten Befugnisse Gebrauch machen Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH handelt gegenüber Dritten in Vertretung, in Auftrag und für Rechnung des Kunden.
8.3 Sind mehrere Personen Eigentümer eines Verwaltungsobjekts, so ist diese Personenmehrheit verpflichtet, der OWL Immobilien Verwaltung GmbH ohne weitere Aufforderung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Objekt stehen, verbindlich für sie entgegen zu nehmen und abzugeben. Dies gilt auch, wenn dieser Zustand erst während des Bestehens dieses Vertrags eintritt. Gleiches gilt für Kunden, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich mehr als drei Monate im Jahr im Ausland aufhalten
9. Neuvermietung
9.1 Der Kunde beauftragt die OWL Immobilien Verwaltung GmbH im Rahmen dieses Verwaltervertrags mit der zusätzlichen Leistung der Neuvermietung von Verwaltungseinheiten. Dies umfasst die Mietervermittlung (Vermarktung der Wohnung, Durchführung von Besichtigungsterminen), die Einholung von Bonitätsauskünften über die Mietbewerber, die Ausfertigung des Mietvertrags und die Durchführung der Wohnungsübergabe.
9.2 Die OWL Immobilien Verwaltung GmbH stimmt vor Abschluss eines neuen Mietvertrags dessen wesentlichen Inhalt sowie die Auswahl des neuen Mieters mit dem Kunden ab.
9.3 Für die unter IX. Ziff. 1. genannten Tätigkeiten der Neuvermietung erhält die OWL Immobilien Verwaltung GmbH eine Vergütung von 2,5 Monatsmieten (ohne Betriebskosten). Mit dieser Vergütung sind alle Tätigkeiten und Auslagen der OWL Immobilien Verwaltung GmbH in diesem Zusammenhang pauschal abgegolten.
9.4. Soweit der Kunde die OWL Immobilien Verwaltung GmbH nur mit Teilleistungen der Neuvermietung beauftragen will, gelten folgende Vergütungen: